Mit den nachfolgenden Erläuterungen
möchten wir Ihnen einen Überblick zu den oben genannten
Verordnungen sowie zum Verwendungsverbot von HFCKW - R22 - geben.
R22 (HFCKW) ist in Neuanlagen seit dem 01.01.2000
verboten. Die Verwendung von Frischware (neu produziertes Kältemittel
R22) zur Wartung und Instandhaltung von Kälte- und Klimaanlagen
ist noch bis einschließlich 31.12.2009 zulässig. Ab dem
01.01.2010 darf nur noch zurückgewonnenes Kältemittel
R22 zur Wartung und Instandhaltung von Kälte- und Klimaanlagen
verwendet werden. Die Verwendung von recyceltem Kältemittel
R22 ist dann noch bis einschließlich 31.12.2014 zulässig.
Die Menge des zur Verfügung stehenden recycelten Kältemittels
R22 hängt wohl dann davon ab, wie viele Kälte- und Klimaanlagen
in Deutschland umgerüstet und außer Betrieb genommen
werden. Es kann daher zu Engpässen bei der Beschaffung von
recyceltem Kältemittel R22 und damit auch zu deutlichen Preissteigerungen
kommen.
Der Betrieb von Kälte- und Klimaanlagen mit dem
Kältemittel R22 ist auch nach dem 01.01.2015 noch zulässig,
wenn diese vor dem 01.01.2000 in Betrieb genommen worden sind und
kein Kältemittel R22 zur Wartung oder Instandhaltung nachgefüllt
werden muss.
Die Umrüstung von R22 (HFCKW) auf alternative
Kältemittel ist in vielen Fällen möglich. Dennoch
ist bei jeder Anlage eine individuelle Prüfung erforderlich.
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Kälte- und Klimaanlagen ab 3 kg FCKW, HFCKW (z.B.
R22) Füllgewicht müssen jährlich auf Dichtheit geprüft
werden.
Kälte- und Klimaanlagen mit FKW, HFKW (z.B. R134a,
R404A, R407C, R410A, R422D) müssen ab 3 kg Füllgewicht
jährlich auf Dichtheit, ab 30 kg zwei mal jährlich (bei
Einbau eines automatischen Leckerkennungssystems jährlich)
und ab 300 kg vier mal jährlich (bei Einbau eines automatischen
Leckerkennungssystems zwei mal jährlich) auf Dichtheit geprüft
werden. Bei einem Füllgewicht über 300 kg ist der Betreiber
ortsfester Anlagen (Kälte und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen)
verpflichtet, Leckage-Erkennungssysteme installieren zu lassen und
diese mindestens alle 12 Monate prüfen zu lassen, um eine ordnungsgemäße
Funktion sicher zu stellen.
Es ist die Pflicht des Betreibers von Kälte-
und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen die Leckdichtheitskontrollen
durchführen zu lassen.
Dichtheitsprüfungen werden von uns im Rahmen
der Wartungs- und Reinigungsarbeiten unabhängig von den Verordnungen
(-EG- Nr. 2037/2000, ChemOzonSchichtV, -EG- Nr. 842/2006) durchgeführt.
Bei Anlagen ab 3 kg Füllgewicht wird die jeweilige Dichtheitsprüfung
in einem Anlagendatenblatt dokumentiert. Die Nachweise müssen
5 Jahre aufbewahrt und auf Verlangen der zuständigen Behörde
vorgelegt werden.
Seit dem 05.07.2009 dürfen nur noch zertifizierte
Unternehmen Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen installieren,
warten und instand halten sowie Dichtheitsprüfungen durchführen
und Kältemittel zurückgewinnen.
Die Klimatechnik Stahl GmbH ist ein zertifizierter Betrieb.
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