KLIMATECHNIK STAHL
  VERWENDUNGSVERBOT HFCKW - R22
CHEMIKALIEN-OZONSCHICHTVERORDNUNG - ChemOzonSchichtV
Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen
Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase



Mit den nachfolgenden Erläuterungen möchten wir Ihnen einen Überblick zu den oben genannten Verordnungen sowie zum Verwendungsverbot von HFCKW - R22 - geben.

R22 (HFCKW) ist in Neuanlagen seit dem 01.01.2000 verboten. Die Verwendung von Frischware (neu produziertes Kältemittel R22) zur Wartung und Instandhaltung von Kälte- und Klimaanlagen ist noch bis einschließlich 31.12.2009 zulässig. Ab dem 01.01.2010 darf nur noch zurückgewonnenes Kältemittel R22 zur Wartung und Instandhaltung von Kälte- und Klimaanlagen verwendet werden. Die Verwendung von recyceltem Kältemittel R22 ist dann noch bis einschließlich 31.12.2014 zulässig. Die Menge des zur Verfügung stehenden recycelten Kältemittels R22 hängt wohl dann davon ab, wie viele Kälte- und Klimaanlagen in Deutschland umgerüstet und außer Betrieb genommen werden. Es kann daher zu Engpässen bei der Beschaffung von recyceltem Kältemittel R22 und damit auch zu deutlichen Preissteigerungen kommen.

Der Betrieb von Kälte- und Klimaanlagen mit dem Kältemittel R22 ist auch nach dem 01.01.2015 noch zulässig, wenn diese vor dem 01.01.2000 in Betrieb genommen worden sind und kein Kältemittel R22 zur Wartung oder Instandhaltung nachgefüllt werden muss.

Die Umrüstung von R22 (HFCKW) auf alternative Kältemittel ist in vielen Fällen möglich. Dennoch ist bei jeder Anlage eine individuelle Prüfung erforderlich.

 

Kälte- und Klimaanlagen ab 3 kg FCKW, HFCKW (z.B. R22) Füllgewicht müssen jährlich auf Dichtheit geprüft werden.

Kälte- und Klimaanlagen mit FKW, HFKW (z.B. R134a, R404A, R407C, R410A, R422D) müssen ab 3 kg Füllgewicht jährlich auf Dichtheit, ab 30 kg zwei mal jährlich (bei Einbau eines automatischen Leckerkennungssystems jährlich) und ab 300 kg vier mal jährlich (bei Einbau eines automatischen Leckerkennungssystems zwei mal jährlich) auf Dichtheit geprüft werden. Bei einem Füllgewicht über 300 kg ist der Betreiber ortsfester Anlagen (Kälte und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen) verpflichtet, Leckage-Erkennungssysteme installieren zu lassen und diese mindestens alle 12 Monate prüfen zu lassen, um eine ordnungsgemäße Funktion sicher zu stellen.

Es ist die Pflicht des Betreibers von Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen die Leckdichtheitskontrollen durchführen zu lassen.

Dichtheitsprüfungen werden von uns im Rahmen der Wartungs- und Reinigungsarbeiten unabhängig von den Verordnungen (-EG- Nr. 2037/2000, ChemOzonSchichtV, -EG- Nr. 842/2006) durchgeführt. Bei Anlagen ab 3 kg Füllgewicht wird die jeweilige Dichtheitsprüfung in einem Anlagendatenblatt dokumentiert. Die Nachweise müssen 5 Jahre aufbewahrt und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt werden.

Seit dem 05.07.2009 dürfen nur noch zertifizierte Unternehmen Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen installieren, warten und instand halten sowie Dichtheitsprüfungen durchführen und Kältemittel zurückgewinnen.

Die Klimatechnik Stahl GmbH ist ein zertifizierter Betrieb.